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Krypto-Regulierung in der EU: Quantensprung, der Vertrauen stärkt?

Der kürzlich bekannt gewordene Insolvenzantrag der einst weltweit zweitgrößten Krypto-Handelsplattform FTX mit Sitz auf den Bahamas stürzt den gesamten Kryptosektor in eine tiefe Vertrauenskrise. Erneut müssen viele Anleger:innen den Totalverlust ihres eingesetzten Kapitals fürchten. Der fulminante Absturz von FTX, rund um deren einst gefeierten Gründer und CEO Sam Bankman-Fried, reiht sich ein in eine Liste von Skandalen, Hacks und Scams in der Kryptowelt.

Nun werden wieder die Rufe nach stärkerer Regulierung und einer strengeren Aufsicht des Kryptosektors laut. Genau an diesem Punkt möchte der europäische Gesetzgeber mit der geplanten sogenannten MiCAR, der Markets in Crypto-Assets Regulation, ansetzen. Mit der MiCAR soll verloren gegangenes Vertrauen in den Kryptomarkt zurückgewonnen und ein einheitlicher Regulierungsrahmen für den EU-Kryptomarkt geschaffen werden. Welche praxisrelevanten Regelungen die MiCAR im Detail enthält und ob sie im Stande sein wird, das Vertrauen in den Kryptosektor und die Kryptomarktinfrastruktur in Zukunft zu stärken, soll dieser Beitrag im Folgenden beleuchten.   

Die Pläne der Europäischen Kommission zur Regulierung digitaler Finanzmärkte

Seit 2020 ebnet die Europäische Kommission den Weg zur Digitalisierung des Finanzsektors in der EU. Ihr Ziel ist es, Innovationen und die Einführung neuer Finanztechnologien zu fördern. Dabei immer im Blick: Die Risiken für Verbraucher:innen und Institutionen sowie die Stabilität der Märkte – auch der digitalen.

Dafür gibt es ein umfassendes Maßnahmenpaket der Kommission, dass sich unter anderem mit verschiedenen Aspekten des Kryptosektors befasst. Es beinhaltet auch die Einführung der MiCAR – einer EU-Verordnung zur Regulierung von Kryptowerten (auch Token genannt).

MiCAR kann Vertrauen in Kryptomärkte stärken

Mit der MiCAR bringt der europäische Gesetzgeber die erste harmonisierte europäische Krypto-Regulierung auf den Weg. Die EU gilt dabei weltweit als Pionier. Der Europaparlamentsabgeordnete und MiCAR-Berichterstatter des Ausschusses für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments Stefan Berger hebt hervor: 

Mit der MiCA ist die Europäische Union der erste Kontinent mit einer umfassenden Krypto-Regulierung. Die Europäische Union wird damit zum globalen Standardsetzer."     

Wie könnte MiCAR helfen, solche Crashs zu verhindern?

Der FTX-Crash folgte nicht zuletzt auf filmreife kriminelle Machenschaften. Dennoch zeigen die Ereignisse: Es braucht eine konsistente und global geltende Krypto-Regulierung, um Blind Spots zu eliminieren und international gleiche Standards zu schaffen – so wie es die MiCAR für den europäischen Kryptomarkt vorsieht.

Der Vorteil: Wer im europäischen Markt Krypto-Dienstleistungen erbringen oder Kryptowerte anbieten möchte, muss bestimmte Anforderungen erfüllen und eine behördliche Genehmigung erhalten. Diese Zulassungsanforderungen gepaart mit der gemeinsamen Aufsicht der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und der nationalen Aufsichtsbehörden (in Deutschland der BaFin) über Krypto-Dienstleistende, wie Handelsplattformen und Emittenten von Kryptowerten, minimieren die Gefahr, an nicht-regulierte und unseriöse Krypto-Dienstleistende oder Plattformen zu geraten.

Der Binance Gründer und CEO Changpeng Zhao fasst zusammen: „The EU MiCA regulation will become a global regulatory standard that will be copied around the world”.

Ihr wollt im persönlichen Gespräch erfahren, was MiCAR für euch bedeutet?

MiCAR – Ein Deep Dive

Für alle, die mehr über die MiCAR wissen möchten, geht es jetzt hier mehr ins Detail – mit Definitionen, Anwendungsbereich und Auswirkungen auf die Praxis.

Was steckt hinter MiCAR?

MiCAR ist ein Bestandteil des Maßnahmenpakets der Europäischen Kommission zur Digitalisierung und Technologisierung des Finanzsektors. Dieser Schritt ist wegweisend, denn MiCAR hat das Potenzial, neue Standards im Bereich der Krypto-Regulierung zu setzen. Damit reagiert die Kommission auf die steigende Bedeutung von Kryptowerten und der Distributed-Ledger-Technologie (DLT), deren bekannteste Form die Blockchain ist.

Neben MiCAR umfasst das Maßnahmenpaket unter anderem auch das DLT-Pilot Regime zur Anwendung von auf der Blockchain basierenden Marktinfrastrukturen. Nahezu zeitgleich befindet sich auch die neue EU-Geldtransferverordnung im finalen Gesetzgebungsprozess, die neue Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Krypto-Sektor auferlegen wird. 

Definition von Kryptowerten laut MiCAR

Der Verordnungsentwurf definiert Kryptowerte (engl. Crypto-Assets) als digitale Darstellungen von Werten oder Rechten, die elektronisch unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder ähnlichen Technologien übertragen und gespeichert werden können. Darunter fallen mehrere Teilkategorien von Token, auf die weiter unten näher eingegangen wird.

 Ganz konkret regelt die MiCAR die folgenden Themenfelder:  

  • Transparenz- und Offenlegungspflichten für die Emission, das öffentliche Anbieten von Krypto-Assets und ihre Zulassung zum Handel auf einer Handelsplattform für Krypto-Assets 

  • Zulassung und Beaufsichtigung von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen, Emittenten wertreferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token 

  • Betrieb, Organisation und Unternehmensführung von Emittenten wertreferenzierter Token, Emittenten von E-Geld-Token und Anbietern von Krypto-Dienstleistungen 

  • Schutz der Inhaber von Krypto-Assets bei der Emission, dem öffentlichen Anbieten und der Zulassung zum Handel 

  • Schutz der Verbraucher vor Anbietern von Krypto-Dienstleistungen 

  • Maßnahmen zur Verhinderung von Marktmissbrauch (Insiderhandel, unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen und Marktmanipulation) im Zusammenhang mit Krypto-Assets mit dem Ziel, die Integrität der Märkte für Kryptowerte zu gewährleisten 

Ab wann gilt die Verordnung?

Im Oktober 2022 stellte die Europäische Kommission – nach zwei Jahren Konsultation – den vermutlich finalen Entwurf der MiCAR zur Abstimmung bereit. In dieser Form soll MiCAR im Februar 2023 verabschiedet werden und tritt voraussichtlich Ende Q1 oder Anfang Q2 2023 in Kraft. Ihre Bindungswirkung entfaltet sie dann schrittweise nach einer 12 bis 18 Monate langen Übergangsphase nach Inkrafttreten, also voraussichtlich ab Q2 2024 beziehungsweise Q4 2024. Der Verordnungscharakter der MiCAR verschafft ihr dabei unmittelbare Anwendbarkeit in allen EU-Mitgliedstaaten, es bedarf also – anders als bei europäischen Richtlinien – keinerlei nationaler Umsetzung.

Anwendungsbereich der MiCAR

Für wen und wo gilt MiCAR?

Die MiCAR gilt mit gewissen Ausnahmen für natürliche und juristische Personen und andere Unternehmungen, die in der EU mit der Emission, mit dem öffentlichem Angebot oder mit der Zulassung zum Handel von Kryptowerten befasst sind oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten erbringen. Für den persönlichen Anwendungsbereich spielt die Rechtsform daher keine Rolle.  

Als Dienstleistungen für Krypto-Assets gelten unter anderem:

  • deren Verwahrung und Verwaltung für Dritte

  • der Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte

  • deren Tausch gegen Geldbeträge oder andere Token

  • die Vermögensverwaltung in Bezug auf Kryptowerte

  • die Beratung sowie die Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Dritte.  

Der geografische Anwendungsbereich der MiCAR ist sehr weit und kann nahezu alle Kryptowerte weltweit umfassen. Im Hinblick auf die Emission und das öffentliche Angebot von Assets und Dienstleistungen in diesem Bereich in der EU, kommt es entscheidend darauf an, ob die Token in der EU gezeichnet beziehungsweise erworben werden können oder ob die Dienstleistung in der EU angeboten wird. Falls dies zutreffen sollte, so erwächst hieraus ein nahezu globaler Geltungsbereich der MiCAR. Auf der einen Seite kann die MiCAR hierdurch auch Ausstrahlungswirkung auf andere nationale oder internationale Kryptomärkte außerhalb der EU haben, beziehungsweise auf entsprechende Kryptoregularien und Kryptostandards, die sich an den Regelungen der MiCAR orientieren. Auf der anderen Seite erwächst aus einem potenziell globalen Anwendungsbereich auch ein Problem für die Aufsichtsbehörden in der EU, die Umsetzung der MiCAR-Anforderungen entsprechend global überwachen zu können. Hieran zeigt sich erneut die Notwendigkeit globaler Standards und Kooperationsabkommen.

Für welche Kryptowerte gilt MiCAR – und für welche nicht?

MiCAR regelt im Wesentlichen drei Unterkategorien von Kryptowerten:

  1. E-Geld-Token (electronic money token) 

E-Geld-Token sind Kryptowerte, die vorgeben, einen stabilen Wert zu haben, indem sie auf den Wert einer offiziellen Landeswährung referenzieren. Hierunter fallen bspw. Stablecoins, die auf Fiatwährungen basieren.  

  1. Wertreferenzierte Token (asset-referenced token) 

Wertreferenzierte Token geben ebenfalls vor, einen stabilen Wert zu haben. Anders als E-Geld-Token referenzieren sich jedoch auf einen anderen Wert oder ein Recht oder eine Kombination von beidem, inkl. einer oder mehrerer offizieller Landeswährungen. Hierunter fallen beispielsweise Stablecoins, die nicht nur auf einer Fiatwährung beruhen, wie beispielsweise das nicht mehr existierende Währungsprojekt Libra (später Diem) von Facebook.  

  1. Utility Token

Utility Token sind Kryptowerte, die nur dazu bestimmt sind, den Zugang zu einer Ware oder Dienstleistung zu verschaffen, die vom Emittenten dieses Kryptowertes bereitgestellt wird. Ihnen kommt u.a. im Zusammenhang mit dem Metaverse eine herausragende Bedeutung zu. 

  1. Kein Anwendungsbereich

MiCAR gilt hingegen grundsätzlich nicht für Security Token (die als Finanzinstrumente im Sinne der MiFID II klassifiziert werden) und für einzigartige und nicht untereinander austauschbare Token, sogenannte Non-Fungible-Token (NFT). Aufgrund der fehlenden Übertragbarkeit und Austauschbarkeit erfüllen sie die Anforderungen an einen Kryptowert im Sinne der MiCAR nicht. Eine Ausnahme gilt für fraktionierte NFT, also Teile eines einzigartigen NFT. Jene Teile sollen nicht als einzigartig und als nicht austauschbar gelten. Dies gelte beispielhaft für die Ausgabe von Kryptowerten als NFT in großen Serien oder Kollektionen. Allerdings werden die Begriffe der großen Serie und der Kollektion in der MiCAR nicht weiter definiert. Daher können auch bestimmte NFT in den Anwendungsbereich der MiCAR fallen.

Generell gilt, dass es für die Frage, ob ein Kryptowert unter das MiCAR-Regime fällt, immer auf die konkrete Ausgestaltung des betroffenen Tokens ankommt. Hierbei ist die Bezeichnung des Tokens unerheblich. Geplante Auslegungshinweise und Regulierungsstandards der ESMA und der BaFin sollen Marktteilnehmern bei der Klärung der Frage der Anwendbarkeit der MiCAR auf bestimmte Kryptowerte weitere Guidance geben.

Erlaubnispflicht – MiCAR in der Praxis

Wer darf Kryptowerte ausgeben und anbieten?

Nach der MiCAR können E-Geld-Token oder wertreferenzierte Token nur mit einer Erlaubnis der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde emittiert oder angeboten werden.  

Emittent eines Kryptowertes ist hierbei diejenige natürliche oder juristische Person oder andere Unternehmung, die den Token originär begibt. Anbieter ist hingegen die natürliche oder juristische Person oder andere Unternehmung, die der Öffentlichkeit die Krypto-Assets anbietet, wie bspw. Handelsplattformen.  

Emittenten wertreferenzierter Token müssen einen Sitz in der EU haben, eine ausreichende Kapitalausstattung und Vermögensreserven vorweisen und umfangreiche Governance-Anforderungen und Informations- und Wohlverhaltenspflichten erfüllen. Kreditinstitute profitieren allerdings von einer Ausnahme der Erlaubnispflicht, sie müssen lediglich ein sogenanntes Kryptowert-Whitepaper (vergleichbar mit einem Wertpapierprospekt) erstellen, was von der Aufsichtsbehörde bestätigt werden muss.  

Emittent eines E-Geld-Tokens können lediglich Kreditinstitute oder E-Geld-Institute sein. Auch sie müssen ein Kryptowert-Whitepaper erstellen und der zuständigen Aufsichtsbehörde zukommen lassen, die das Whitepaper allerdings nicht prüft, sondern lediglich registriert.  

Auch Dienstleistungen rund um Kryptowerte bedürfen Genehmigung

Wer Dienstleistungen für Krypto-Assets anbieten möchte, benötigt eine Genehmigung der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde. Hierbei handelt es sich um juristische Personen oder andere Unternehmungen, deren berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen geschäftsmäßig für Dritte zu erbringen. Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen umfangreiche organisatorische Pflichten erfüllt sein, die sich bspw. auf das Eigenkapital oder Governance- und Kontrollmechanismen beziehen.  

Allerdings benötigen bereits regulierte Kreditinstitute, Wertpapierzentralverwahrer, Wertpapierfirmen, Handelsplatzbetreiber, E-Geld-Institute oder bestimmte Fondsgesellschaften keine neue Erlaubnis für die Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistungen, wenn sie mit denen vergleichbar sind, für die sie bereits eine Erlaubnis erhalten haben. In diesen Fällen müssen sie ihre Pläne den Aufsichtsbehörden lediglich anzeigen.   

Die Erlaubnispflicht trifft also insbesondere Unternehmen, die bislang keine aufsichtsrechtliche Erlaubnis haben.

Das Kryptowert-Whitepaper – Mindestanforderungen an die Offenlegung 

Das sogenannte Kryptowert-Whitepaper soll die Markttransparenz, insbesondere für Anleger, maximieren. Für Emittenten ist grundsätzlich in Zukunft die Erstellung, Notifizierung und Veröffentlichung eines Kryptowert-Whitepapers erforderlich. Es dient Offenlegungs- und Informationszwecken und ist dem Grundgedanken nach vergleichbar mit einem Wertpapierprospekt bei einem öffentlichen Angebot oder bei einer Zulassung zum Handel an einer Handelsplattform. Es muss beispielsweise Informationen enthalten zu den wesentlichen Merkmalen des Kryptowerts, seinen Risiken oder der zugrundeliegenden Technologie. Diese Informationen müssen klar, fair und verständlich dargestellt werden. Für Verletzungen dieser Pflicht sind Haftungsregelungen vorgesehen.  

Im Falle der Emission von wertreferenzierten Token und E-Geld-Token müssen die jeweiligen Kryptowert-Whitepaper erweiterte Angaben enthalten.  

EU-Passporting – Grenzüberschreitende Dienstleistungen

Zukünftig soll nach der MiCAR die Erbringung von grenzüberschreitenden Kryptowerte-Dienstleistungen innerhalb der Mitgliedstaaten der EU, dem sog. EU-Passporting unterliegen. Hierdurch kann ein Anbieter, der in seinem Heimatmitgliedschaft eine entsprechende Erlaubnis erhalten hat, auch in anderen EU-Mitgliedstaaten seine Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen, ohne dass er jeweils eine neue Erlaubnis der anderen EU-Mitgliedstaaten hierfür benötigt. Der Anbieter muss die Ausweitung der geplanten Tätigkeit der nationalen Aufsichtsbehörde seines Heimatmitgliedstaates anzeigen. Nach Eintrag in einem unter anderen dafür vorgesehenen Register der ESMA, kann der Anbieter die Tätigkeit in den anderen EU-Mitgliedstaaten aufnehmen. 

Regelungen zur Verhinderung von Marktmissbrauch

Die MiCAR enthält auch Anforderungen zum Verbot und der Verhinderung von Marktmissbrauch im Zusammenhang mit Kryptowerten. Diese Regeln verfolgen das Ziel die Integrität der Märkte für Kryptowerte zu gewährleisten und ähneln den bereits aus anderen europäischen Regelwerken bekannten Anforderungen, allen voran denen der EU-Marktmissbrauchsverordnung. Die Regeln sollen den Insiderhandel, die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen und die Marktmanipulation im Hinblick auf Kryptowerte verhindern.  

Fazit und Ausblick

Der Kryptomarkt befindet sich nicht zuletzt durch den aktuellen FTX-Crash in einer schweren Vertrauenskrise.

In diesem schwierigen Marktumfeld schafft die EU mit der MiCAR einen bedeutenden regulatorischen Quantensprung für die europäische Kryptowelt mit Vorbildcharakter für globale Regulierungsbestrebungen. Hiermit wird für den europäischen Kryptomarkt ein einheitliches Rahmenwerk über Landesgrenzen hinweg geschaffen.

Gleichzeitig darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass die MiCAR noch einige Auslegungsfragen offenlässt, wie beispielsweise zu NFT oder auch generell der Klassifizierung von Kryptowerten. Hierzu erfolgen zukünftig weitere Hinweise und Regulierungsstandards der europäischen und nationalen Aufsichtsbehörden, die Marktteilnehmer:innen bessere Guidance geben werden.

Kryptomärkte und Krypto-Dienstleister sind zudem global erreichbar, weswegen es über den europäischen Vorgaben hinaus konsistenter globaler Regulierungstandards und Überwachungsansätze bedarf. Genau hier setzt beispielsweise das internationale Gremium des Finanzstabilitätsrats (FSB) an. Es hat Anfang Oktober 2022 einen Vorschlag für ein Rahmenwerk zur internationalen Regulierung und grenzüberscheitenden Aufsicht von Kryptoaktivitäten vorgelegt.

Weitere EU-Initiativen zur Regulierung des Kryptowerte-Ökosystems

Es ist noch mehr Bewegung im Markt: Weitere regulatorische EU-Initiativen werden das Kryptowerte-Ökosystem in Europa signifikant beeinflussen. Neben dem DLT-Pilot Regime, welches ab März 2023 Anwendung findet, befindet sich auch die EU-Geldtransferverordnung im finalen Gesetzgebungsprozess, die neue Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Krypto-Sektor regelt.  

Eines ist also gewiss: Der Bereich rund um die Themenfelder Krypto, DLT und Blockchain in Europa und darüber hinaus bleibt weiterhin sehr dynamisch.

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