Transparent und verbindlich: die Corporate Sustainability Reporting Directive
Die CSRD ist da und ersetzt die NFRD. Die umfangreichen Berichtspflichten setzen einen neuen EU-Standard. Ein Meilenstein, der die Nachhaltigkeitsbemühungen von Unternehmen vor Herausforderungen stellt, aber gleichzeitig auch Chance für Transparenz und Verbindlichkeit ist.
Welche Unternehmen betroffen und welche Berichtsinhalte zukünftig entscheidend sind
Am 16. Dezember 2022 wurde die CSRD im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist am 5. Januar 2023 in Kraft getreten: Die neue Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ersetzt die bestehenden Vorschriften der Non-Financial Reporting Directive (NFRD bzw. CSR-Richtlinie) und revolutioniert damit die Nachhaltigkeitsberichterstattung von europäischen Unternehmen grundlegend.
Das Ziel der neuen EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
Das Ziel der CSRD: verbesserte Transparenz über die Nachhaltigkeitsleistung von Unternehmen. Durch die von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) erarbeiteten grundsätzlich verpflichtend anzuwendenden Berichtsstandards (European Sustainability Reporting Standards , ESRS) sollen Nachhaltigkeitsinformationen außerdem verlässlicher und vergleichbarer gemacht werden. In Kraft ist die Richtlinie bereits seit dem 5. Januar 2023, 20 Tage nachdem sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde. Die EU-Mitgliedstaaten haben 18 Monate Zeit, die CSRD ins nationale Recht umzusetzen, somit bis zum 6. Juli 2024.
Die Bemühungen bauen auf der NFRD auf, die bereits 2014 ca. 11.000 Unternehmen „von öffentlichem Interesse“ in der EU zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet hat.
Die NFRD schuf wichtige Grundätze für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die für kapitalmarktorientierte Unternehmen, Finanzdienstleister und Versicherungen mit mehr als 500 Mitarbeitenden und einer Bilanzsumme von über 20 Mio. Euro oder einem Nettoumsatzerlös von über 40 Mio. Euro gilt.
Der bedeutende Unterschied: Die CSRD macht die Verwendung bestimmter Berichtsstandards, der European Sustainability Reporting Standards, grundsätzlich verpflichtend und betrifft noch deutlich mehr Unternehmen.
Welche Unternehmen fallen in den Anwendungsbereich der neuen CSRD?
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) setzt dabei ganz neue Maßstäbe: In ihren Anwendungsbereich fallen schätzungsweise 50.000 Unternehmen in der Europäischen Union – ca. 15.000 allein in Deutschland.
Der Anwender:innenkreis der berichtspflichtigen Unternehmen wird dabei stufenweise ausgeweitet. Unternehmen, die bereits jetzt unter die NFRD fallen, müssen erstmalig für das Geschäftsjahr 2024 die CSRD anwenden. Ab 2026 folgen alle anderen großen Unternehmen für das Geschäftsjahr 2025.
Danach sind auch kleine und mittlere Unternehmen (KMUs) berichtspflichtig. Für kapitalmarktorientierte KMUs gilt die CSRD-Berichtspflicht ab 2026.
Die CSRD-Timeline und ihr Anwendungsbereich
Welche inhaltlichen Erweiterungen sieht die CSRD vor?
Neben der deutlichen Ausweitung des Anwendungsbereichs, sieht die CSRD auch eine Reihe von inhaltlichen Ergänzungen vor. Zusätzlich zu vergangenheitsbezogenen Informationen werden nun auch zukunftsgerichtete Informationen in der Berichterstattung berücksichtigt. Grundsätzlich sehen die Berichtsanforderungen unter anderem folgende Angaben vor:
Die Beschreibung des Geschäftsmodells und der Strategie des Unternehmens
Angaben zu Widerstandsfähigkeit und Chancen im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte
Art und Weise, wie das Unternehmen beabsichtigt sicherzustellen, dass das Geschäftsmodell im Einklang mit dem Pariser Klimaschutzabkommen steht
Beschreibung der Rollen von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten
Definition von Leistungsindikatoren, die Informationen über den Fortschritt der Ziele liefern
Der Plan ist, die Nachhaltigkeitsberichterstattung zukünftig in den Lagebericht von Unternehmen zu integrieren und durch den/die Abschlussprüfer:in oder eine andere Prüfungsgesellschaft abzunehmen.
Alle Karten auf den Tisch: Transparenz der Nachhaltigkeit von Unternehmen
Die CSRD gehört zu den derzeit größten Umsetzungsthemen der EU im Bereich Nachhaltigkeit und wird durch eine ganze Reihe an Maßnahmen ergänzt.
Zur Stärkung der Transparenz und des nachhaltigen Wirtschaftens wurden zum Beispiel durch die Taxonomie-Verordnung weitere Berichtspflichten für Unternehmen beschlossen, die in den Anwendungsbereich der NFRD fallen.
Dabei dient die EU-Taxonomie der Klassifizierung von Wirtschaftsaktivitäten, die als ökologisch nachhaltig eingestuft werden. Ein klarer Unterschied wird in der Taxonomie-Verordnung zwischen Taxonomie-fähigen Aktivitäten und Taxonomie-konformen Aktivitäten gemacht:
Taxonomie-fähige Aktivitäten beschreiben dabei Aktivitäten, die sich Taxonomie-Kriterien zuordnen lassen
Taxonomie-konforme Aktivitäten beschreiben dabei Aktivitäten, welche eines der sechs Ziele der ökologischen Nachhaltigkeit wesentlich fördern, keines der anderen Umweltziele verletzen und bestimmte Mindeststandards einhalten
Die Konsequenz: Betroffene Nicht-Finanzunternehmen müssen seit Januar 2022 den Anteil ihrer Umsatzerlöse (Turnover), Investitionen (Capex) und Betriebsausgaben (Opex) transparent ausweisen, die mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der ersten beiden Umweltziele der Taxonomie-Verordnung (Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel) verbunden sind.
Nicht ohne Challenge: das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit
Eine der zentralen Herausforderungen: die Einführung des Prinzips der doppelten Wesentlichkeit durch die CSRD. Das Prinzip erfordert, dass Unternehmen beurteilen müssen, wie sich Nachhaltigkeitsfaktoren auf den Unternehmenswert auswirken (Outside-In-Perspektive). Außerdem im Fokus: welche wesentlichen Auswirkungen die Geschäftstätigkeiten, Produkte sowie Dienstleistungen auf die Gesellschaft und die Umwelt haben (Inside-Out-Perspektive).
Verbindliche EU-Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
Für eine bessere Vergleichbarkeit der Berichte hat die Europäische Kommission die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) beauftragt, verpflichtende Berichtsstandards – die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) –auszuarbeiten.
Diese Berichtsstandards konkretisieren die in der CSRD teilweise recht abstrakt formulierten Berichtspflichten und decken inhaltlich Umwelt-, Sozial- und Menschenrechts- sowie Governance-Faktoren ab. Die finalen sektorunabhängigen ESRS werden voraussichtlich Mitte 2023 verabschiedet. Weitere sektorspezifische ESRS soll es 2024 geben.
Digital und nachhaltig in die Zukunft
Ein weiterer massiver Vorteil der CSRD: die Digitalisierung der Informationen. Das sorgt für zugänglichere Daten und das einfachere Auswerten. Berichte werden dann einheitlich im XHTML-Format bereitgestellt. Das Tagging von nachhaltigkeitsrelevanten Informationen sowie die Lieferung der Daten an einen einheitlichen europäischen Zugangspunkt für finanz- und nachhaltigkeitsbezogene Unternehmens- und Produktinformationen (European Single Access Point, ESAP) wird außerdem verpflichtend.
Die Einführung der CSRD mit den neuen ESRS erfordert eine ganze Reihe von Anpassungen bei den betroffenen Unternehmen. Sie bietet dennoch eine große Chance. Denn etablierte Standards sorgen für einheitliche, überprüfbare und verbindliche Nachhaltigkeitsinformationen. Die CSRD schafft damit eine europaweite Standardisierung und Harmonisierung der Berichterstattung, einen zentralen Datenpunkt sowie Transparenz über die Nachhaltigkeitsbemühungen von Unternehmen. Das fördert Nachhaltigkeit europäischer Unternehmen langfristig.
Betroffene Unternehmen sollten sich jetzt mit den neuen Vorgaben auseinandersetzen, um eine fristgerechte Umsetzung der Berichtsanforderungen sicherzustellen.
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