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Allgemeine Geschäftsbedingungen – Erbringung von Leistungen (Stand: Januar 2021)

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Exxeta für die Erbringung von Leistungen
(Stand: Januar 2021)


1. Geltungsbereich

1.1     Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: Geschäftsbedingungen oder AGB) gelten für die Erbringung von Beratungs-, Kauf-, Dienst-, Software-as-a-Service (SaaS)- und Werkleistungen sowie Lizenzierung von Software durch Exxeta AG sowie der mit ihr verbundenen Unternehmen i.S.d. §§ 15 AktG (im Folgenden: Exxeta).       
1.2     Entgegenstehende, ergänzende oder abweichende Bestimmungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn Exxeta diesen nicht gesondert widersprochen hat. Im Falle eines Widerspruchs behält sich Exxeta vor, das Angebot zurückzuziehen, ohne dass gegenüber Exxeta Ansprüche irgendwelcher Art erhoben werden können. Dem formularmäßigen Hinweis des Kunden auf eigene Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.   
1.3     Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für die vorvertraglichen Beziehungen zwischen der Exxeta und dem Kunden (im nachfolgenden gemeinsam: die Parteien). Von Exxeta dem Kunden vorvertraglich überlassene Gegenstände (z. B. Vorschläge, Konzepte, Testprogramme) sind geistiges Eigentum der Exxeta; sie dürfen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag diesbezüglich zustande kommt, sind sie zurückzugeben oder zu löschen und dürfen spätestens nach der Beendigung der Verhandlungen nicht mehr benutzt werden. Eine Haftung seitens Exxeta für solche Gegenstände ist ausgeschlossen.


2. Vertragsschluss und Schriftform

Eine vertragliche Verpflichtung geht Exxeta grundsätzlich nur ein, wenn Art und Umfang von Leistung und Gegenleistung von beiden Seiten schriftlich festgelegt worden sind. Die Bestimmungen der Einzelvereinbarungen haben bei Widersprüchen Vorrang vor diesen AGB. Sofern die Schriftform aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht vorgeschrieben ist, genügen digitale Abbilder eines unterschriebenen Dokuments, die per E-Mail übermittelt werden, dem Schriftformerfordernis dieser Geschäftsbedingungen. Spätere mündliche Änderungen und Ergänzungen werden erst wirk-sam, wenn sie danach durch die Parteien schriftlich bestätigt worden sind. Das Gleiche gilt für alle Willenserklärungen, insbesondere Beanstandungen, Mahnungen und Mängelrügen im Rahmen der Vertragsbeziehungen. Der Kunde ist verpflichtet, das Angebot der Exxeta sorgfältig auf Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Leistungen, die im Lieferumfang nicht explizit erwähnt sind, sind nicht Teil des Angebots.  


3. Nutzungsrechte

3.1     Standard-Software
3.1.1  Sofern Exxeta die vertragsgegenständliche Leistung oder Softwareprodukte auch an Dritte vertreibt (Standard-Software) und bei mietvertraglichen Leistungen auf SaaS-Basis nichts Abweichendes bestimmt ist, überträgt Exxeta in ihrer Eigenschaft als Rechtsinhaberin dem Kunden das nicht ausschließliche, widerrufliche und auf die Vertragslaufzeit beschränkte Recht, die im Auftrag und/oder in der Rechnung spezifizierte Software und das Dokumentationsmaterial zu nutzen. Handelt es sich bei der vertragsgegenständlichen Leistung um eine Kauflizenz besteht das in Satz 1 genannte Nutzungsrecht auf unbestimmte Zeit. Die Übertragung des Quellcodes ist nicht Gegenstand der vertraglichen Leistung. Der Kunde erwirbt dabei das Recht, die Software bei sich innerhalb eines lokalen Netzes oder über einen Dienstleister (externer Server) in dem Umfang zu nutzen, wie er Lizenzgebühren entrichtet hat. Bemessungsgrundlage hierfür sind die in der zugehörigen Rechnung aufgeführte Anzahl von Lizenzen und/oder gegebenenfalls getroffenen Sondervereinbarungen zum Umfang des Nutzungsrechts (Lizenzvereinbarung).   
3.1.2  Der Kunde darf von der Standard-Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit einem Urheberrechtsvermerk zu versehen. Der Kunde ist ausschließlich dann berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu bearbeiten oder zu dekompilieren, wenn dies gesetzlich zulässig ist und nur dann, sofern die hierzu notwendigen Informationen nicht auf Anfrage des Kunden durch Exxeta zugänglich gemacht werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie Dritten zu überlassen.       
3.1.3  Weitergehende vermögensrechtliche Befugnisse des Kunden an der Software, insbesondere jedwede Art von Vermarktung oder Verwertung gegenüber Dritten wie Vermietung, Verleihung oder Veräußerung sind ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für jede nicht ausdrücklich genehmigte, über den Umfang bestimmungsgemäßer Benutzung hinausgehende Vervielfältigung, Nutzung, Änderung oder Wiedergabe des Inhaltes der Software sowie jeder Form vonBearbeitungen oder anderen Umgestaltungen der Software und der zugehörigen Dokumentation.         
3.2     Im Fall der Lieferung bzw. zur Verfügungstellung von Software Dritter gelten ausschließlich die Lizenzbestimmungen Dritter.        
3.3     An individuell erstellten Arbeitsergebnissen, die nicht Erweiterungen oder Anpassungen der Standard-Software von Exxeta sind, räumt Exxeta dem Kunden das ausschließliche, zeitlich, sachlich und räumlich unbeschränkte und übertragbare Recht für alle bekannten Nutzungsarten einschließlich des Rechtes zur Veränderung ein. Erweiterungen oder Anpassungen der Standard-Software unterliegen denselben Nutzungsrechten wie die Standard-Software.


4. Urheberrechte

4.1     Exxeta bleibt Inhaber aller Urheber- und Nutzungsrechte an der überlassenen Leistung. Das Urheberrecht umfasst insbesondere den Programmcode (Quell- und Objekt-Code), die Struktur und Organisation der Programmdateien, den Programmnamen, Logos und andere Darstellungsformen innerhalb der Software, Konzepte, Entwürfe, Unterlagen, Dokumentation, Datenbanken, sowie jeweils Teile, Vorstufen, Bearbeitungen und Erweiterungen davon.         
4.2     Exxeta verzichtet bei individuell für den Kunden erstellten Leistungen, die nicht Änderung oder Erweiterung von Standard-Software sind, auf Urheberpersönlichkeitsrechte, insbesondere auf das Recht der Urheberbenennung, des Zugangs zum Werk und der Rechte gegen Verunstaltung.        
4.3     Änderungen oder Erweiterungen von Standard-Software, die auf Wunsch und Rechnung des Kunden von Exxeta durchgeführt werden, verbleiben im Eigentum Exxetas.


5. Schutzrechte Dritter

5.1     Der Leistung von Exxeta stehen keine Rechte Dritter entgegen. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritte in Bezug auf die Leistung berechtigte Schutzrechtsansprüchen gegen den Kunden geltend machen können.     
5.2     Im Falle, dass Rechtsmängel bestehen, ist Exxeta nach ihrer Wahl berechtigt, (a) durch rechtmäßige Maßnahmen die entgegenstehenden Rechte Dritter, welche die vertragsgemäße Nutzung der Leistungsergebnisse beeinträchtigen zu beseitigen, oder (b) dem Kunden das Recht zu verschaffen, die Leistung weiterhin zu nutzen, oder die Leistung in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass sie fremde Rechte Dritter nicht mehr verletzen, wenn und soweit diese im Wesentlichen den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen, in den für den Kunden zumutbarer Weise entspricht. 
5.3     Exxeta wird den Kunden von allen berechtigten Ansprüchen, die gegen ihn in Zusammenhang mit der Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistung wegen Verletzung von Rechtsansprüchen von Dritten erhoben werden, freistellen, vorausgesetzt (a) der Kunde benachrichtigt Exxeta unverzüglich hiervon in schriftlicher Form, (b) Exxeta kann die alleinige Kontrolle über die Verteidigung eines solchen Anspruchs und alle damit verbundenen Vergleichsverhandlungen übernehmen, (c) der Kunde stellt die erforderlichen Informationen und Vollmachten sowie notwendigen Unterstützungsleistungen zur Verfügung und (d) der Kunde erkennt keine derartigen Ansprüche des Dritten an. Als Freistellung gilt auch die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen. Scheitert die Freistellung binnen einer angemessenen Nachfrist, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten.     
5.4     Die vorstehende Verpflichtung entfällt, wenn die Rechtsbeeinträchtigung darauf zurückzuführen ist, dass das Leistungsergebnis oder Teile davon mit Geräten oder Programmen genutzt werden, die nicht von Exxeta geliefert wurden bzw. deren kombiniertem Einsatz nicht zugestimmt wurde.


6. Beistellleistungen des Kunden

Die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung bedarf der engen Kooperation zwischen Exxeta und dem Kunden. Beistellleistungen des Kunden werden zwischen den Parteien gesondert vereinbart, sofern es sich nicht um Beistellleistungen handelt, die Exxeta nach billigem Ermessen erwarten kann. Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Beistellleistungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und kostenfrei für Exxeta erbracht werden.


7. Abnahme

Sofern und soweit es sich bei den von Exxeta zu erbringenden Leistungen um Werkleistungen handelt, wird Exxeta den Kunden die Fertigstellung mindestens in Textform mitteilen, und den Kunden zur Abnahme auffordern. Der Kunde hat das Leistungsergebnis innerhalb einer angemessenen Frist welche 10 % der Entwicklungszeit nicht übersteigen darf, vollständig zu prüfen und gegenüber Exxeta entweder schriftlich die Abnahme zu erklären oder schriftlich die festgestellten Mängel mitzuteilen. Erfolgt innerhalb der Abnahmefrist keine Äußerung mindestens in Textform durch den Kunden oder zahlt der Kunde nach Inbetriebnahme die Vergütung ohne Beanstandung, gilt das Leistungsergebnis als abgenommen. Maßgeblich für den Fristanlauf ist der Zugang beim Kunden. Die zu erbringenden Leistungen / Software gilt als abgenommen, wenn sie der Kunde im Produktionsbetrieb einsetzt. Die Abnahme kann wegen Vorliegen von unwesentlichen Mängeln nicht verweigert werden.


8. Gewährleistung

8.1     Soweit auf die vertragsgegenständlichen Leistungen Kauf-, Werk-, oder Mietvertragsrecht Anwendung finden, übernimmt Exxeta nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen für eine Zeit von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt des Gefahrüber-gangs die Gewährleistung dafür, dass die Leistung hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Beschaffenheit entspricht, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art des Leistung erwarten kann. Eine Gewährleistung für eine bestimmte Beschaffenheit besteht nur dann, wenn diese ausdrücklich und in Schriftform vereinbart wurde (vertraglich vereinbarte Beschaffenheit). Exxeta übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass Standard-Software speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht oder mit Programmen des Kunden oder der beim Kunden vorhandenen Hardware zusammenarbeitet.   
8.2     Tritt ein Fehler in der Software auf, so ist der Kunde verpflichtet, diesen unverzüglich schriftlich an die Exxeta zu melden. Im Rahmen der schriftlichen Mängelrüge sind der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z. B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist.       
8.3     Exxeta ist berechtigt, eine angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen oder Ersatzlieferungen vorzunehmen. Falls die Nachbesserung fehlschlägt, hat der Kunde das Recht, unter den gesetzlichen Voraussetzungen von dem Vertrag zurückzutreten bzw. fristlos zu kündigen oder die Vergütung zu mindern. Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.     
8.4     Soweit Nutzungsbeschränkungen oder Mängel durch unsachgemäße Bedienung, durch einen Eingriff des Kunden sowie ihn beauftragte Dritte oder durch die bestehende Systemumgebung beim Kunden (mit)verursacht sind oder sein können, erlischt die Sachmängelhaftung, solange und soweit der Kunde nicht nachweist, dass diese für das Auftreten des Mangels nicht ursächlich sind. Leistungen, die Exxeta dennoch erbringt und für die sich keine Sachmängelansprüche herausstellen, werden gemäß der jeweils gültigen Preis- und Konditionsliste von Exxeta in Rechnung gestellt.        
8.5     Sofern es sich um Software handelt, ist Exxeta berechtigt, falls eine Mangelbeseitigung tatsächlich unmöglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, eine Ausweichlösung zu installieren, wenn diese zu einer tauglichen Lösung des Problems führt.   
8.6     Ein Recht des Kunden den Mangel bei mietvertraglichen Leistungen selbst zu beseitigen besteht nicht. Es besteht keine verschuldensunabhängige Haftung von Exxeta. 
8.7     Falls Exxeta Vertragspartner eines Cloud-Betreibers ist und dem Kunden ermöglicht, Software durch Zugriff über das Internet zu nutzen, ist EXXEA hinsichtlich der Cloud-Betreiber nur für eine professionelle Anbietersteuerung, die Konfiguration und Nutzungsmöglichkeit der Cloud-Leistungen verantwortlich. Der Kunde stimmt der Hinzuziehung von Cloud-Betreibern und dessen Nutzungsbedingungen zu. Exxeta hat ein Verschulden für Handlungen der Cloud- Betreiber nicht zu vertreten.     
8.8     Ein Minderungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, soweit dieses nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.


9. Haftung

9.1     Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von Exxeta auf die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (nachfolgend „Kardinalspflichten“), also von solchen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, beschränkt.   
9.2     Die Haftung von Exxeta ist auf den Ersatz des typischen, unmittelbaren und beim Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens beschränkt.      
9.3     Vorbehaltlich der Ziffer 9.1 haftet der Exxeta für die Wiederherstellung von Daten nur, soweit der Kunde regelmäßig und gefahrentsprechend Sicherungskopien angefertigt und sichergestellt hat, dass die Daten aus diesen Sicherungskopien mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Eine darüber hinausgehende Haftung für Datenverlust ist ausgeschlossen.  
9.4     Die obigen Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten von Arbeitnehmern, Vertretern, Organen sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von Exxeta. Für Verrichtungsgehilfen, die nicht zugleich Erfüllungsgehilfen sind, haftet der Auftragnehmer nur, sofern ihm bei der Auswahl und/oder der Überwachung der Verrichtungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.        
9.5     Schadenersatzansprüche des Kunden verjähren, soweit keine kürzere Frist vereinbart ist in einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können.    
9.6     Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftung auf Grund zwingender, unabdingbarer gesetzlicher Vorschriften (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz) bleibt ebenfalls unberührt.


10. Höhere Gewalt

Die Vertragsparteien sind von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen befreit, soweit und solange die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen infolge von Ereignissen oder Umständen, die sich dem Einfluss der Vertragsparteien entziehen, unmöglich oder unzumutbar ist. Maßgebliche Ereignisse oder Umstände sind insbesondere Fälle höherer Gewalt, Streiks und Aussperrungen, unvorhersehbare Betriebs- und Verkehrsstörungen, Epidemien, schwere Krankheiten oder Tod eines Schlüsselmitarbeiters sowie ähnliche Hindernisse. Hierbei handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung. Ebenfalls als höhere Gewalt gelten mithin auch solche Umstände, welche mit den Vorgenannten nach Art und Intensität vergleichbar sind und außerhalb des Einflusses der Parteien stehen. Gesetzliche oder behördliche Maßnahmen gelten als Fall höherer Gewalt.  Die Vertragspartner haben sich unverzüglich und unter Schilderung aller Einzelheiten von dem Eintritt der oben geschilderten Ereignisse und Umstände zu unterrichten. Die oben getroffene Regelung gilt entsprechend, wenn die dort genannten unvorhersehbaren Umstände bei Dritten, derer sich die Vertragsparteien zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen bedienen, eintreten und zu Leistungshindernissen führen, ohne dass der Dritte die Umstände zu vertreten hat.      


11. Vergütung

11.1   Der Kunde schuldet für die vertragsgegenständliche Leistung die in dem Angebot genannte Vergütung.  Die Vergütung versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Ohne fristgerechte Zahlung der Vergütung ist eine Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistung untersagt.  
11.2   Sofern es sich bei der vertragsgegenständlichen Leistung um ein Kauf, Werk, Dienst oder eine Beratungstätigkeit handelt hat der Kunde sämtliche Rechnungen von Exxeta spätestens 14 Kalendertagen nach Zugang und Fälligkeit ohne Abzug bargeldlos auf die im Angebot angegebene Bankverbindung zu zahlen. Sofern es sich bei der vertragsgegenständlichen Leistung um eine Miete handelt ist die Vergütung jährlich im Voraus, ohne Abzüge, spätestens 28 Tage nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung fällig. Skonto wird nicht gewährt. Etwaige anfallende Gebühren für Überweisungen aus dem Ausland trägt der Kunde.      
11.3   Eine Aufrechnung gegen Forderungen von Exxeta ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist nicht zulässig.
11.4   Exxeta behält sich das Eigentum und die einzuräumenden Rechte bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen des Kunden vor. Zuvor sind die Rechte stets nur vorläufig und durch Exxeta widerruflich eingeräumt.


12. Vertraulichkeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt, insbesondere auch nach Beendigung der Zusammenarbeit, vertraulich zu behandeln. Hierzu gehören insbesondere technische wie nicht technische Informationen, Daten, Ideen, Erfindungen, Geschäftsgeheimnisse und/oder Know-how sowie sonstige Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet oder als solche erkennbar sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche vertraulichen Informationen und vertrauliches Material Dritten nicht zugänglich zu machen und alle angemessenen Vorkehrungen zu deren Vertraulichkeitsschutz zu treffen. Als Dritte gelten auch Mitarbeiter, welche vertrauliche Informationen nicht zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen.


13. Exportkontrolle

Der Kunde hat bei Weitergabe, Übertragung oder einer sonstigen Überlassung einer von Exxeta gelieferten Software an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des Zoll und (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten und hierfür erforderliche Genehmigungen einzuholen und Exxeta unaufgefordert vorzulegen.


14. Schlussbestimmungen

14.1   Darstellungen, Kataloge und Auslagen und sonstige öffentliche Darstellungen der Leistungen von Exxeta enthalten keine verbindlichen Angebote, sondern lediglich eine Übersicht der angebotenen Produkte und Dienstleistungen.    
14.2   Die Leistungserbringung erfolgt aus den Geschäftsräumen der Exxeta oder remote durch Fernzugang, sofern in der Einzelvereinbarung nichts Abweichendes vereinbart ist. 
14.3   Exxeta ist zum Einsatz von Unterauftragnehmern berechtigt.      
14.4   Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Exxeta auf einen Dritten übertragen. 
14.5   Diese Geschäftsbedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts (CISG). Vor Erhebung einer Klage hat jede Partei das Recht auf den Versuch gütlicher Streitbeilegung unter Beteiligung der Geschäftsführung beider Parteien.     
14.6   Gerichtsstand ist soweit rechtlich zulässig ausschließlich Karlsruhe.